Definitionen:
Der Vertrag - umfasst Angaben aus folgenden Dokumenten: Mietvertrag, Allgemeine Mietbedingungen, Übergabe-Übernahme-Schein und sämtliche Angaben aus den Anhängen zum Vertrag.
Der Personenkraftwagen / Das Fahrzeug – stellt das zur Vermietung angebotene Fahrzeug, samt allem dazugehörigen Zubehör dar.
Listentarif - stellt den Tarif für einen Miettag (24h) für das vermietete Fahrzeug dar.
Der Kraftstoff – kann als Benzin oder Dieselöl betrachtet werden, je nach Art des vermieteten Fahrzeugs.
Kunde – Person, welche den Mietvertrag unterzeichnet
Anhänge – Nachträge zum Mietvertrag
Übergabe-Übernahmeschein – Dokument, in welchem der Zustand des Fahrzeugs sowohl bei der Übergabe als auch bei der Übernahme verzeichnet wird.
Kostenliste für Schäden – Die Liste mit Kosten für jede Fahrzeugklasse, je nach Stelle und Natur des Schadens
Nutzer – die im Vertrag genannte Person, welche das vom Kunden gemietete Fahrzeug zu lenken befugt ist.
Partner – die Rechtsperson, welche die Vermietung zwischen Autonom und Kunde vermittelt.
SCDW/ SCDW+ – Gebühr für die Minderung der Haftung bei Schaden oder Diebstahl, ausführlich unter Kapitel 4 beschrieben
Einführung:
Die Vertragsklauseln umfassen Angaben aus folgenden Dokumenten: Mietvertrag, Allgemeine Mietbedingungen, Übergabe-Übernahme-Schein, Kostenliste für Schäden und sämtliche Angaben aus den Anhängen zum Vertrag.
Die vorliegenden Bedingungen sind zwingend einzuhalten und müssen beachtet werden, damit ein Fahrzeug seitens rumänischen oder ausländischen natürlichen oder juristischen Personen von Autonom gemietet werden kann.
Die Preise verstehen sich inklusive MwSt.
1. Die Verpflichtungen von Autonom
1.1. Dem Kunden das Nutzungsrecht über das Fahrzeug, welches den Gegenstand des Vertrages darstellt zu übertragen, und zwar auf folgende Weise: die Übergabe des Fahrzeugs, Ausfüllung und Unterzeichnung des Übergabe-Übernahmescheines, Aushändigung des Fahrzeugschlüssel und -papiere (Zulassungsbescheinigung, Haftpflichtversicherungsschein) als Original.
1.2. Dem Kunden, auf dem Territorium Rumäniens, während der gesamten Vertragsdauer, 24/24h, 7 Tage/7, bei Unfall oder mechanischer Panne (technischer Defekt) Pannenhilfe zu gewährleisten. Autonom ist im Pannenfall nicht für die Reparatur von Reifen verantwortlich.
1.3. Das Fahrzeug (je nach Verfügbarkeit) im Fall einer Beschädigung, welche nicht sofort instandgesetzt werden kann, abhängig vom Ort, an welchem die Störung festgestellt wurde, binnen 24 Stunden zu ersetzen, wenn diese Beschädigung nicht auf das Verschulden des Kunden zurückzuführen ist. Sollte der Schaden auf die Verschuldung des Kunden zurückzuführen sein, wird um die Sperre über eine neue Kaution zum Zweck der Lieferung eines neuen Personenkraftwagens ersucht.
1.4. Sollte Autonom sich in der Unmöglichkeit auffinden, das Fahrzeug zu ersetzen, so wird dem Kunden der für die Periode, in welcher dieser das Fahrzeug nicht nutzen konnte anteilige Mietpreis zurückerstattet.
1.5. Autonom haftet nicht für die vom Kunden erlittenen Verluste im Fall einer Betriebsstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs, mit Ausnahme der von Autonom genehmigten Reparaturkosten.
1.6. Autonom ist ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe und bis zu dessen Rückgabe von Haftung für die vom an den Kunden vermieteten Fahrzeug im Straßenverkehr herbeigeführten Schäden, sowie auch von den Maut- oder Brückengebühren oder Strafen, auferlegt infolge der missbräuchlichen Besetzung eines Parkplatzes, der Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung oder der Gesetze Rumäniens befreit.
1.7. Durch Ausstellung der Belege für die zuvor genehmigten Kautionen für Einzahlung und Annullierung, wird Autonom von der Unverfügbarkeit der Summen aus dem Kundenkonto entlastet und empfiehlt die Kontaktaufnahme zur Bank, bei welcher der Kunde seine Bankkarte ausstellen ließ und die Vorlage der entsprechenden Belege.
2. Verpflichtungen des Kunden
Hinweis
Bei einer telefonisch, per E-Mail oder mittels Partner vorgenommenen Reservierung, kann diese durch Autonom widerrufen werden, ohne dass er dem Kunden oder dem Vermittler etwas schuldet, wenn der Endkunde die obligatorischen Mindestanforderungen zum Mieten, die im Vertrag vorgesehen sind und auf der Internetseite von Autonom veröffentlicht sind, nicht erfüllt.
2.1. Der Kunde muss der Inhaber eines gültigen nationalen und/oder internationalen Führerscheins sein (zwingend internationaler Führerschein für Dokumente, welche in Ländern, deren Schreibweise sich von der lateinischen unterscheidet, ausgestellt wurden und für jene Länder, in welchen sich das Lenkrad auf der rechten Seite befindet, z.B.: UK, Indien, Australien, Japan). Bei Unterzeichnung des Vertrages müssen der Führerschein zusammen mit einem Personalausweis im Original und eine Kreditkarte vorgelegt werden. Die Verwendung der Kreditkarte ist zwingend zum Zweck der Kontosperrung. Es werden keine Pre-Pay-Karten oder Diners Club-Karten angenommen. Es können für die Begleichung der Dienstleistungen Karten vom Typ fintech (Revolut, Monese, N26 usw.), jedoch nicht für die Sperre der Kaution verwendet werden.
2.2. Für die jungen Fahrer mit einer Erfahrung zwischen 0-1 Jahren sowie auch für die Senioren, im Alter von über 70 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15€/Tag erhoben, die Kaution für Schäden wird, je nach gemieteter Fahrzeugklasse zwischen 1200-3000 Euro betragen. Die Kaution kann nicht durch Zahlung mittels SCDW oder SCDW+ reduziert werden, und Autonom behält sich das Recht vor, nur bestimmte Fahrzeugklassen zu vermieten.
2.3. Autonom behält sich, im Falle der bestätigten Reservierungen, das Recht vor, diese zu annullieren, wenn sich der Kunde bei der Abnahme des Fahrzeugs um mehr als 3 Stunden von der im Einvernehmen festgesetzten Uhrzeit verspätet und wenn der Kunde dies nicht zuvor meldet.
2.4. Das Lenken des Fahrzeugs nur den von Autonom ermächtigten und im Vertrag aufgeführten Personen, oder den Vertretern von Autonom zu gestatten.
2.5. Die Gebühr für die zusätzlichen Fahrer beträgt 15,00 €/Nutzer. Durch deren Eintragung in den Vertrag bestätigen diese, dass sie die Mietbedingungen von Autonom erfüllen müssen.
2.6. Die Fahrzeuge nicht außerhalb der befahrbaren Straßen, auf ungepflasterte Straßen, solche ohne Asphaltbelag, oder solche die für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind, zu lenken. Anderenfalls wird Autonom den Gegenwert der Reparatur, unabhängig von der vom Kunden gewählten Kautionsart (inklusive im Falle der Gebühr SCDW/SCDW+) aus der Kaution einbehalten oder wird die bei Vertragsunterzeichnung vorgelegte Debit-/Kreditkarte nach einer Vorankündigung belasten.
2.7. Keine technischen oder ästhetische Eingriffe am Fahrzeug durchzuführen oder zu erlauben, ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Autonom.
2.8. Auf dessen Ersuchen, Autonom die Stelle, wo sich das Fahrzeug befindet, bekannt zu geben und die Untersuchung des Fahrzeug durch die Vertreter von Autonom binnen höchstens 24 Stunden ab Ersuchen zuzulassen.
2.9. Das Fahrzeug nicht als Taxi, für alternativen Transport - ridesharing (z.B. Uber, Bolt, Bla Bla Car, usw.), für Fahrschulen, Schub- oder Zugtätigkeiten, Rennen, Trainings, Wettbewerbe oder zum Zweck der Beförderung von Gefahrstoffen, welche den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigen können, zu nutzen, sowie dieses zu keinem anderen Zweck zu nutzen, als zum Transport von Personen als Mietfahrzeug Sollte das gemietete Fahrzeug infolge der Nutzung zum Zweck der Erlangung von unzulässigen Vorteilen aus der Beförderung von verbotenen Gegenständen oder Stoffen seitens der Behörden oder des Kunden beschlagnahmt oder zerstört/beschädigt werden, so wird der Kunde für den gesamten Gegenwert des Fahrzeugs haften.
2.10. Haustiere (z.B. Katzen, Hunde) können in den Fahrzeugen von Autonom nur in eigens dafür vorgesehenen, während der Fahrt geschlossenen Behältern (Käfige, Taschen) befördert werden. Anderenfalls werden dieselben Bedingungen, die unter Punkt 3.10 angegeben sind, angewandt.
2.11. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften bezüglich der Kundenverpflichtungen - vorgesehen in Kapitel 2 (mit Ausnahme von Punkt 2.1 - wenn Autonom berechtigt ist, die Reservierung einseitig zu stornieren, ohne Rückerstattung der als Vorauszahlung kassierten Summen) wird die Mietkaution vollständig kassiert (einschließlich im Fall der Gebühren SCDW / SCDW +).
2.12. Der Kunde ist verpflichtet, den Personenkraftwagen für die gesamte Vertragslaufzeit in einem entsprechenden Nutzungszustand zu erhalten und dieses in demselben Zustand wie bei der Übernahme zu übergeben. Der Kunde ist, im Falle jeglicher während der Vertragslaufzeit am Fahrzeug entstandenen Schäden (einschließlich Schäden infolge von Zusammenstößen mit Tieren oder Schäden mit unbekanntem Täter), verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung sämtlicher für die Wiederherstellung des Anfangszustandes vom Zeitpunkt der Übernahme erforderlichen Reparaturen zu übernehmen, beschränkt auf die gesperrte Kaution, unter der Voraussetzung der Beachtung der Vorschriften von Punkt 7. Der Kunde ist bei Nichtbeachtung der Verfahrensweise im Schadenfall, vorgesehen unter Punkt 7, für die gesamte für die Reparatur anfallenden, für die wegen der Immobilisierung und der Unverfügbarkeit des Fahrzeugs entstandenen Kosten verantwortlich.
3. Vertragsablauf. Lieferung, Ersatz und Rückgabe des Fahrzeugs.
3.1. Die Lieferung und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt am Ort, am Datum und zur Uhrzeit, welche vom Kunden zusammen mit Autonom vereinbart wurden und im Reservierungsformular und im Vertrag vorgesehen wurden.
3.2. Die Übergabe und die Übernahme des Fahrzeugs kann auf Ersuchen des Kunden außerhalb der Geschäftszeiten (Mo-Fr 09:00-18:00 Uhr). In diesem Fall wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 10 € je Übernahme/Übergabe erhoben.
3.2.1. Die Beschädigung oder Zerstörung der Felgen oder der Reifen führt zur Verpflichtung des Kunden, eine Dienstgebühr in Höhe von 50 € zuzüglich den Reparatur- oder Ersatzkosten für das beschädigte/zerstörte Element zu zahlen.
3.2.2. Die Beschädigung des Fahrzeugunterteils (Schutzschild, Ölwanne, Auspuff, Endtopf usw.) führt zur Verpflichtung des Kunden eine Dienstgebühr in Höhe von 50 € zuzüglich den Reparatur- oder Ersatzkosten für das beschädigte/zerstörte Element zu zahlen.
3.3. Die Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort, als demjenigen, an welchem dieses geliefert wurde, kann nur mit Zustimmung von Autonom erfolgen und es wird für die Versetzung eine Zusatzgebühr zwischen 30 € und 320 € erhoben. Sollte der Kunde, nach der Übernahme, die Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort als der anfangs mit Autonom vertraglich vereinbarte erwünschen, so wird er Autonom darüber schriftlich oder beim Non-Stop-Diensttelefon 0721 44 22 66 in Kenntnis setzen. Autonom wird seine Zustimmung bezüglich dieser Vertragsänderung ausdrücken müssen und der Kunde wird eine oben angegebene Zusatzgebühr für die Versetzung entrichten müssen, Gebühr welche seitens Autonom schriftlich, per SMS oder E-Mail bekannt gegeben wird. Die Einnahme der Gebühr erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs durch Einbehalt aus der Kaution, in bar oder durch Belastung der Debit-/Kreditkarte, die seitens dem Kunden bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegt wurde.
3.4. Sollte der Kunde das Fahrzeug in einer anderen als die anfangs vertraglich festgelegte Filiale lässt, ohne die Änderung der Übergabestelle zu melden, so wird diesem eine Zusatzgebühr in Höhe von 250 € auferlegt.
3.5. Wenn die Rückgabe des Fahrzeugs nach der vertraglich vereinbarten Uhrzeit erfolgt, so wird ein vertraglich angenommener Zusatztarif in Höhe von 10 €/Stunde erhoben. Sollte der Kunde bei der Fahrzeugübergabe ohne Zustimmung seitens Autonom in Verzug geraten, so ist das Unternehmen berechtigt das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Kunden zurückzuerlangen.
3.6. Die Rückgabe wird zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabescheins durch Autonom und dem Kunden als erfüllt betrachtet.
3.7. Bei Fahrzeugen, welche außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit (am Wochenende und/oder nachts) oder unter Wetterbedingungen, die die Überprüfung des Fahrzeugs verhindern zurückgegeben werden, wird die Haftung des Kunden für eventuelle Beschädigungen, beziehungsweise die Freigabe der Kautionen um 24 Stunden nach der effektiven Rückgabe des Personenkraftwagens verlängert. Diese Voraussetzung wird auch dann angewandt, wenn das vom Kunden zurückgegebene Fahrzeug verschmutzt ist und hinsichtlich der Überprüfung, gewaschen werden muss.
3.8. Das Verlassen des Fahrzeugs seitens dem Kunden, ohne schriftliche oder telefonische Meldung an der Telefonnummer 0721442266, ohne den Schlüssel an einen Vertreter von Autonom und ohne beidseitige Unterzeichnung des Übernahmescheins, führt zur Verpflichtung des Kunden zur Übernahme sämtlicher Kosten für die Überfahrt des Fahrzeugs zur Geschäftsstelle, aus welcher dieses gemietet wurde, sowie auch sonstiger Kosten, die auf die Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Anfangszustand, wenn der Personenkraftwagen in anderen Bedingungen als denjenigen, die auf Grund des Protokolls übergeben wurde, anfallen. Dieselben Bedingungen sind auf für den fall gültig, wenn der Kunde die Übergabe des Fahrzeugs verweigert.
3.9. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit derselben Kraftstoffmenge zurück zu geben, welche am Anfang der Mietperiode vorhanden war (gemäß des Übergabe-Übernahmescheins). Anderenfalls stimmt der Kunde, nach vorheriger schriftlicher Bekanntgabe seitens Autonom, der Zahlung einer Tankgebühr in Höhe von 20 € zzgl. des Gegenwertes des getankten Kraftstoffs, gemäß Kassenzettel nach dem Betanken. Es wird kein zusätzliches Guthaben für die anfangs seitens Autonom zur Verfügung gestellten Kraftstoffmenge gewährt.
3.10. Bei der Lieferung des Fahrzeugs seitens dem Kunden wird der sauberkeitszustand des Fahrzeugs vermerkt, sowohl im Inneren als auch äußerlich, diese Angaben werden im Protokoll, welches diese Vermerke umfasst, verzeichnet. Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe, zum Zweck der Herstellung des bei Vermietungsbeginn vorliegenden Anfangszustandes, mehr als das Standardverfahren zum Waschen benötigen, so stimmt der Kunde der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € zu, zzgl. den Kosten für die Autowäsche, erhoben gemäß Rechnung, die dem Kunden per E-Mail übermittelt wird.
3.11. Die Parkgebühren, die bei der Übergabe-Übernahme des Fahrzeugs an anderen Stellen als diejenigen, welche von Autonom vorgeschlagen wurden, anfallen, sowie auch das Parken während der gesamten Nutzung des von Autonom gemieteten Fahrzeugs werden vollständig vom Kunden getragen. Dieser wird nebst den Parkkosten auch sämtliche durch die geltende Gesetzgebung vorgesehenen Gebühren, sowohl auf dem Territorium Rumäniens als auch auf dem anderer Staaten, Maut-, Brücken-, Parkgebühren an Flughäfen oder Einkaufszentren mit begrenzter Parkdauer, Geldbußen infolge der Nichtbeachtung von Verkehrsregeln übernehmen. Autonom wird bei Nichtbegleichung der oben Genannten die infolge der Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens des Kunden entrichten. Autonom wird dem Kunden den effektiven Wert der Geldbuße zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 €/Geldbuße in Rechnung stellen.
3.12. Sollte der Kunde, ins Fahrzeug, welches von Autonom gemietet wurde, einen anderen Kraftstoff tanken, als der vom Hersteller vorgesehen wurde (im Fahrzeugschein und im Übergabe-Übernahmeschein angegeben), hat die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung einer Dienstgebühr in Höhe von 50 Euro als Folge, die Abschleppkosten, die Kosten für die Standzeit in der Werkstatt, die Reparaturkosten gemäß der Reparaturkalkulation sowie den Gegenwert des Neubetankens darstellend (einschließlich für die Kunden, die sich für SCDW/SCDW+ entschieden haben).
3.13. Die Vermietungen außerhalb der Grenzen Rumäniens erfordern die schriftliche Zustimmung seitens Autonom und unterliegen einigen Sonderbedingungen. es wird eine Beschränkung auf 400 km/Tag festgelegt (Strecke welche sowohl im Inland als auch im Ausland zurückgelegt wird) und bei Überschreitung dieser Grenze wird eine Gebühr in Höhe von 0,09 €/km erhoben. Der Erhalt der Unterlagen, welche für Fahrten außerhalb der Grenzen Rumäniens erforderlich sind, sieht eine Gebühr in Höhe von 50€ vor.
3.14. Die Kaution für das Verlassen des Landes beträgt mindestens 1200 € und höchstens 5000 € und kann nicht durch SCDW+-Zahlung reduziert wereden.
3.15. Fahrten außerhalb der Landesgrenzen sind nur auf dem Gebiet der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes gestattet. Sollte der Kunde gegen diese Verpflichtung verstoßen wird der Kunde, im Falle eines Schadens oder eines Diebstahls die Haftung für den Gesamtwert des Fahrzeugs übernehmen.
3.16. Der Kunde ist, im Fall von Panne und/oder Verkehrsereignis, die außerhalb der Landesgrenzen auftreten, gemäß des bei Fahrzeugübernahme unterzeichnetem Übernahmeschein verpflichtet, das Fahrzeug zurück nach Rumänien zu befördern, wobei er für sämtliche Kosten aufkommen muss.
3.17. Autonom vermietet zusammen mit dem Fahrzeug auch eine Reihe von Zubehör, bestehend aus GPS, Kindersitz, Schneeketten, Wi-Fi-Router, wofür folgende Tarife berechnet werden:
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3.18. Bei Verlust oder Beschädigung der Fahrzeugschlüssel, der Originalpapiere oder des Zubehörs, bei Verlust der Parkmarke oder Verlust der Kennzeichenschilder durch den Kunden, so wird Autonom von diesem den Gegenwert der beschädigten / verlorenen Gegenstände fordern, und zwar in Übereinstimmung mit der Rechnung für die Neuanschaffung jedes Zubehörs, oder zum Wert des Bußgeldes, welcher der Kunde entrichten muss, zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 €.
3.19. Autonom wird nicht für die vom Kunden eventuell im Fahrzeug gelassenen und bei Fahrzeugübergabe nicht identifizierten Gegenstände verantwortlich gemacht werden können.
3.20. Das Rauchen in den Autonom-Fahrzeugen ist strengstens untersagt. Bei Nichtbeachtung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben, zuzüglich dem Gegenwert der Autowaschdienste.
4. Garantie für Schäden und Gebühren zu deren Reduzierung
4.1. Für das Fahrzeug wurde gesetzmäßig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung, mittels welcher die infolge eines aus Verschuldung des versicherten Fahrers verursachten Unfalls geschädigten Dritten, Entschädigungen für die wegen des betreffenden Unfalls erlittenen Sachschäden und/oder Tod oder Körperverletzungen erhalten.
4.2. Der Kunde entscheidet sich bei Vertragsunterzeichnung für eine der folgenden Garantien und Gebühren für deren Reduzierung: Collision Damage Waiver (CDW), Theft Protection (TP), im Tarif inbegriffen, zu welchen folgende hinzugefügt werden können: Super Collision Damage Waiver (SCDW) oder Super Cover Plus (SCDW +)
4.2.1. Collision Damage Waiver (CDW) stellt nur eine Deckung für Schäden mit einer Selbstbeteiligung (Haftung) dar, auch Garantie für Schäden genannt (in den öffentlichen Tarifen angegeben), welche zwischen 600 € und 3000 € liegen kann, je nach Fahrzeugklasse, die im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag angegeben ist. Die obligatorische Garantie wird bei Unterzeichnung des Vertrages entweder vollständig oder nur zum Teil niedergelegt und wird seitens Autonom auf einer Kreditkarte gesperrt. Die Garantie wird dem Kunden bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet (mit Ausnahme der Fälle, die unter Punkt 4.3. vorgesehen sind).
4.2.2. „Theft protection” (TP) stellt einen Schutz gegen Diebstahl dar, zum Zweck der Haftungsbegrenzung des Fahrers bei den durch Diebstahl oder versuchten Diebstahls bezüglich des gemieteten Fahrzeugs entstandenen Kosten, beschränkt auf die Garantie, welche im Mietvertrag für jede Fahrzeugklasse festgesetzt wurde. Der Schutz gegen Diebstahl deckt nicht die eigenen Güter des Fahrers, diese können gemäß den Reisepolitiken gedeckt werden.
4.2.3. Super Collision Damage Waiver (SCDW) stellt eine Gebühr zur Reduzierung der unter Punkt 4.2.1. angegebenen Garantie dar, deren Tarif sich im Mietvertrag wiederfindet. Durch Zahlung der SCDW-Gebühr wird die Haftung des Kunden im Schaden- und/oder Diebstahlfall, welche das gemietete Fahrzeug betreffen, vom Wert der oben genannten Garantie auf den Betrag in Höhe von 150 € für die Kl. A – G1, L – P, V0; 200 € für die Kl. V und 300 € für die Kl. GP, P1, H, V1 – X zum Zweck der Deckung von eventuellen Zusatzkosten reduziert, die Ausnahmen sind in Kap. 5 dieses Vertrages vermerkt.
4.2.4. Super Cover Plus (SCDW+) stellt eine übergeordnete Gebühr zur Reduzierung der Garantie dar, welche die Verantwortung des Kunden bei Unfall und/oder Diebstahl gänzlich ausschließt, die Ausnahmen werden in Kap. 5 des vorliegenden Vertrages angegeben.
4.3. Bei Wahl von CDW / SCDW wird die Selbstbeteiligung bei Unfällen unter folgenden Bedingungen von Autonom in Rechnung gestellt:
5. Ausschlüsse von der Garantie für Schäden und Gebühren zu deren Reduzierung
Unabhängig von der entrichteten Gebühr, für welchen sich der Kunde entschieden hat, wird dieser in folgenden Situationen für die Instandsetzung und Begleichung der Kollateralschäden haften und dafür verantwortlich gemacht:
6. Begleichung der Dienste
6.1. Der Kunde entrichtet vollständig bei Vertragsabschluss die Vermietung (des Wagens und des gemieteten Zubehörs), die Gebühr für die Reduzierung der Garantie (sollte er sich für ein entschieden haben) sowie auch diejenigen, für welche er sich optional entscheidet und die eventuell durch Protokoll vereinbarten Zusatzkosten.
6.2. Die Rechnungslegung in RON erfolgt zum Verkaufskurs der RNB vom Tag der Vertragsunterzeichnung.
6.3. Die Zahlungen für die Vermietung kann mittels Kreditkarte (Visa, MasterCard oder American Express) oder bar erfolgen, es werden keine pre-pay-Karten oder Diner´s Club angenommen. Es können für die Begleichung der Dienstleistungen Karten vom Typ fintech (Revolut, Monese, N26 usw.), jedoch nicht für die Sperre der Kaution verwendet werden.
6.4. Die Tarife schließen während der Mietzeit nicht ein: die Kraftstoffkosten, die Mautgebühren, mit Ausnahme der Straßennutzungsvignette, welche im Mietpreis inbegriffen ist, die wegen Verstoße gegen die Straßenverkehrsregelungen und der geltenden nationalen Gesetzgebung erhaltenen Bußgelder oder Kosten infolge der Einsätze der lokalen Behörden in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, welches den Gegenstand des vorliegenden Vertrages darstellt. Die vollständige Zahlung dieser Summen fällt zu Lasten des Kunden.
6.5. Der Kunde muss, bei Rückgabe des Fahrzeugs, auf Grund der von Autonom ausgestellten Zahlungsdokument, die volle Summe der gemäß Vertrag ausstehenden finanziellen Verpflichtungen entrichten.
6.6. Jegliche vom Kunden bei Vertragsende zu Gunsten von Autonom nicht beglichener Betrag, sowie auch andere nachträglich aufgetretene Beträge (Kosten für die Verlängerung des Mietzeitraums, Bußgelder, Strafzahlungen, Gebühren, usw.) oder Reparaturkosten für das Fahrzeug infolge von Schäden, die während der Vertragslaufzeit gemäß Art. 2.11 entstehen, können seitens Autonom nach einer schriftlichen Vorankündigung von der Kreditkarte des Kunden einbehalten werden. Jede in Abwesenheit des Kunden, mit dessen Zustimmung durch Unterzeichnung der vorliegenden Mietbedingungen, eingezogene Summe endet mit Übermittlung einer E-Mail seitens Autonom, worin die entsprechenden Belege für die Einzüge enthalten sind.
6.7. Bei Zahlungsverzug über die im Vertrag vorgesehene Frist, berechtigt Autonom für jeden Säumnistag Säumnisstrafen in Höhe von 1% des geschuldeten Betrages zu erheben.
6.8. Dem Kunden wird, bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, der Gegenwert der im Voraus bezahlten Dienste zurückerstattet, nach Neuberechnung gemäß der Tagespreisänderung. Die Rückerstattung kann in bar oder durch Gewährung eines im Netz von Autonom für 12 Monate gültigen Gutscheins.
6.8.1. Der Gutschein kann zur Herabsetzung des Wertes zukünftiger Vermietungen verwendet werden. Der Kunde muss, zu dessen Verwendung , telefonisch oder per E-Mail bekanntgeben, dass er über einen solchen Gutschein verfügt und diesen bei Abholung des Fahrzeugs am Schalter vorlegen (physisch oder elektronisch).
Der Gutschein kann in jeglicher Autonom-Geschäftsstelle aus Rumänien verwendet und mit anderen gültigen Angeboten kumuliert werden. Der Gutschein kann desgleichen als Geschenk angeboten werden.
6.9. Die unter Art. 4 vorgesehene Kaution wird am Ende der Vertragslaufzeit binnen einer Frist von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Übergabescheins seitens Autonom und des Kunden zurückerstattet. Autonom haftet nicht für die Verzüge bei Rückerstattung der Kaution wegen fremden faktorn, wie zum Beispiel Verzüge seitens den Kreditanstalten, Streik, Sperrungen des Kundenkontos, usw.
7. Verfahren im Schadenfall:
7.1. Der Kunde ist verpflichtet Autonom unverzüglich bezüglich jeglicher am Fahrzeug entdeckten Schäden in Kenntnis zu setzen.
7.2. Sollte der Schaden durch einen unbekannten Täter entstanden sein, so ist der Kunde verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs, von den Polizeiorganen die Reparaturgenehmigung einzuholen.
7.3. Sollte der Unfall auf die Verschuldung des Kunden zurückzuführen sein und es sind 2 Fahrzeuge beteiligt, so kommen auf diesen folgende Verpflichtungen zu:
7.3.1. Das Ausfüllen des Formulars zur gütlichen Tatsachenaufnahme, wenn die beiden Fahrer ihre Verschuldung zugeben;
7.3.2. Protokoll + Reparaturgenehmigung, eingeholt vn den Polizeibeamten, wenn die beiden Fahrer zu keiner gütlichen Lösung kommen.
7.4. Sollte der Unfall nicht auf die Verschuldung des Kunden zurückzuführen sein und es sind 2 Fahrzeuge beteiligt, so kommen auf diesen folgende Verpflichtungen zu:
7.4.1. Das Ausfüllen des Formulars zur gütlichen Tatsachenaufnahme, wenn die beiden Fahrer ihre Verschuldung zugeben, Kopie der Haftpflichtversicherung des schuldigen Fahrers, Kopie der Zulassungsbescheinigung, Kopie PA, Kopie Führerschein des schuldigen Fahrers;
7.4.2. Sollten die beiden Fahrer nicht zu einem Übereinkommen gelangen, werden folgende erforderlich sein: Kopie der Haftpflichtversicherung des schuldigen Fahrers, von den Polizeibeamten eingeholte Reparaturgenehmigung.
7.5. Sollten im Unfall mehr als 2 Fahrzeuge verwickelt sein oder wenn infolge des Unfalls Körperverletzungen eintreten, so ist der Kunde verpflichtet, dies den Polizeibeamten hinsichtlich der Einholung des Protokolls und der Reparaturgenehmigung zu melden.
7.6. Der Kunde ist bei einem Unfall mit einem Tier verpflichtet, dies unverzüglich nach Unfallereignen den Polizeibeamten zu melden.
7.7. Der Kunde ist, in allen oben genannten Fällen verpflichtet, das ordnungsgemäße Ausfüllen sowohl der gütlichen Tatbestandsaufnahme als auch der seitens den Polizeibeamten ausgestellten Reparaturgenehmigung und des Protokolls zu prüfen.
7.8. Der Kunde ist bei Nichtbeachtung der Verfahrensweise im Schadenfall für die gesamte für die Reparatur anfallenden, für die wegen der Immobilisierung und der Unverfügbarkeit des Fahrzeugs entstandenen Kosten verantwortlich.
7.9. Jeder neue Schaden, welcher während des Zeitraums, in welchem das Fahrzeug gemietet ist, auftritt, wird gemäß der Kostenliste für Schäden in Rechnung gestellt, Liste welche dem Mietvertag beigefügt ist, darunter fallen auch die minderwertigen Schäden, wie zum Beispiel Kratzer.
7.10. Sollte die Kaution für Schäden nur zum Teil von der Kreditkarte für einen unterhalb der unter Art. 4.2.1. Angegebenen Grenzen gesperrt sein, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe einen neuen Schaden aufweist, welcher auf vernünftige Weise die Durchführung einer Reparatur voraussetzt, so wird Autonom bei Übergabe des Fahrzeugs, sollte diese direkt an einen Vertreter von Autonom erfolgen, die Differenz der Kaution auf der Kreditkarte des Kunden sperren lassen, danach bleibt der Betrag bis zum Ausstellen des Leistungsverzeichnisses für die Reparatur seitens einer zugelassenen Werkstatt gesperrt. Sollte der Wert des Leistungsverzeichnisses den gesperrten Betrag überschreiten, wird der Kunde zu keiner Rückerstattung eines Teilbetrages berechtigt sein. Sollte der Wert des Leistungsverzeichnisses unterhalb des gesperrten Betrags liegen, wird dem Kunden die Differenz zurückerstattet. Sollte das Fahrzeug außerhalb den Geschäftszeiten oder in jeglicher anderen Situation erfolgen, in welcher die Übergabe nicht unmittelbar an einen Vertreter von Autonom vorgenommen wird, wird nach Ausstellen des Reparaturscheins, die Rechnung für die Differenz zwischen dem Wert des Leistungsverzeichnisses und des gesperrten Betrages ausgestellt, wobei die Pflicht besteht, diese binnen höchstens 10 Tagen ab Eingang zu begleichen. Bei Nichtbegleichung binnen der angegebenen Frist, werden Säumnisstrafen in Höhe von 1% für jeden Säumnistag erhoben.
8. Verlängerung, Beendigung und Kündigung des Vertrages
8.1. Die Bedingungen zur Verlängerung, Beendigung oder vorzeitiger Kündigung des Vertrages können nur mit Zustimmung von Autonom festgelegt werden.
8.2. Die Absicht des Kunden zur Verlängerung des Vertrages wird Autonom mindestens 24 Stunden vor Vertragsablauf mitgeteilt. Der vereinbarte Tarif wird unter denselben Bedingungen wie bei Abschluss des Anfangsvertrags binnen 24 Stunden ab Beginn des Verlängerungszeitraums entrichtet. Der Vertrag kann nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien verlängert werden.
8.3. Der Vertrag endet rechtmäßig bei Ablauf der Mietperiode.
8.4. Der Vertrag kann vor Erreichen der Frist durch Zustimmung beider Parteien oder infolge der Kündigung enden.
8.5. Sollte Autonom den Vertrag kündigen, so wird diese mit den Kunden telefonisch, per E-Mail oder mittels elektronischer Post Kontakt aufnehmen.
8.6. Der Kunde ist sowohl im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages als auch im Falle der Kündigung verpflichtet, das Fahrzeug binnen 12 Stunden ab Kündigungszeitpunkt abzugeben.
9. Endbestimmungen
9.1. Der Kunde wird zu den fälligen Fristen für alle vertraglich angenommenen Verpflichtungen und welche nicht fristgerecht beachtet wurden, rechtmäßig in Verzug gesetzt.
9.2. Jegliche Streitigkeit abgeleitet aus oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen wird erstens auf gütliche Weise gelöst und nur wenn die Verhandlungen fehlschlagen, werden sich die Parteien an die zuständigen Gerichte aus Bukarest wenden.
9.3. Der vorliegende Vertrag stellt bei jeglicher Unstimmigkeit ein Beweismittel dar.
Autonom Services S.A Steuernummer RO18433260
Handelsregisternummer J27/280/2006
Haupttätigkeit: Vermietung und Leasing von Autos und leichten Straßenfahrzeugen, CAEN-Klasse 7711
Firmensitz: 4 Fermelor Straße, Piatra Neamt
Verwaltungssitz: 131-137 Calea Floreasca, 7. Stock, Sektor 1, Bukarest
Zertifizierungen: ISO 9001 11186 / 25.09.2017, ISO 14001 5758 / 07.07.2021, ISO 45001 3926 / 07.07.2021, ausgestellt von SRAC CERT SRL
Genehmigung für den Personentransport im Mietverkehr ATPRI 0002822, ausgestellt von der Rumänischen Straßenbehörde